BAG - Urteil vom 16.07.1997
5 AZR 780/96
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1, LFZG § 2, MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 795/96
ArbG Wetzlar, vom 12.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 144/95

BAG - Urteil vom 16.07.1997 (5 AZR 780/96) - DRsp Nr. 2001/14957

BAG, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 780/96

DRsp Nr. 2001/14957

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Berechnung der tariflichen Krankenvergütung) 1. Die Tarifvertragsparteien konnten bei Abschluss des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen am 29. Oktober 1992 - also noch unter Geltung des § 2 Abs. 1 LFZG - nicht wirksam vereinbaren, dass Zuschläge bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall außer Betracht bleiben sollten. 2. Nach dem damals noch geltenden § 2 Abs. 3 LFZG konnte zwar durch Tarifvertrag von § 2 Abs. 1 LFZG abgewichen werden. § 2 Abs. 3 LFZG ist aber dahin auszulegen, dass eine Abweichung nur hinsichtlich der Berechnungsmethode zulässig ist, nicht aber hinsichtlich der generell zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1, LFZG § 2, MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist als Wachmann bei der Beklagten, einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigt. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 29. Oktober 1992 (im folgenden: MTV) wurde am 8. Dezember 1993 mit Wirkung ab 1. Januar 1993 für allgemeinverbindlich erklärt (Bundesanzeiger Nr. 8 vom 13. Januar 1994). In diesem Tarifvertrag heißt es:

"§ 13

Krankenbezüge

...