Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Kläger ist als Wachmann bei der Beklagten, einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigt. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 29. Oktober 1992 (im folgenden:
"§ 13
Krankenbezüge
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