Die Parteien streiten um die Frage, nach welchem Berufsjahr die Klägerin tariflich zu vergüten ist.
Die Klägerin beendete im Januar 1990 ihre dreijährige Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Von März 1990 bis Februar 1991 war sie in einem Modehaus als Verkäuferin tätig. Vom 1. August 1991 bis zum 31. August 1993 war sie ebenfalls als Verkäuferin bei dem Beklagten beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Allgemeinverbindlicherklärung die Tarifverträge für den hessischen Einzelhandel Anwendung. Die einschlägigen Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages vom 18./19. Juni 1991 - gültig ab 1. März 1991 - (im folgenden G-TV 1991) lauten wie folgt:
"§ 2
Gehaltsregelung
...
6.a) ...
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