Die im Jahre 1963 geborene Klägerin war seit dem 15. Mai 1989 bei der Beklagten in deren "Städtischen Kliniken" als Küchenhilfe in der Zentralküche beschäftigt. Ihr Bruttomonatslohn betrug zuletzt ca. 2.000,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des BMT-G Anwendung.
Die Klägerin hatte für die Zeit vom 15. Juli bis 16. August 1991 Erholungsurlaub beantragt, der ihr jedoch nur für die Zeit vom 22. Juli bis einschließlich 15. August 1991 - einem Donnerstag - bewilligt wurde. Den Urlaub verbrachte die Klägerin zusammen mit ihrem damals arbeitslosen Ehemann und dem zehnjährigen Sohn in ihrer türkischen Heimat.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|