BAG - Urteil vom 01.12.1999
7 AZR 449/98
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);
Fundstellen:
BB 2000, 1525
Vorinstanzen:
LAG Köln - Urteil vom 27.03.1998 - 4 Sa 1309/97 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Köln - Urteil vom 15.05.1997 - 1 Ca 659/97 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

BAG - Urteil vom 01.12.1999 (7 AZR 449/98) - DRsp Nr. 2001/14233

BAG, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 449/98

DRsp Nr. 2001/14233

(Befristeter Arbeitsvertrag zur "Vertretung" eines erst noch einzustellenden Mitarbeiters)

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1996.

Die im Jahre 1965 geborene Klägerin ist Diplom-Soziologin. Nachdem sie bei den medizinischen Einrichtungen der Universität Köln des beklagten Landes seit dem 02. November 1995 zunächst ohne Vergütung als Informationspraktikantin beschäftigt worden war, wurde sie dort mit Wirkung ab dem 01. April 1996 als wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet bis zum 31. Juli 1996 eingestellt. Im Anschluss daran wurde sie aufgrund fünf weiterer, jeweils auf einen Monat befristeter Arbeitsverträge als Gesprächstherapeutin mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Der letzte, bis zum 31. Dezember 1996 befristete Arbeitsvertrag vom 20. November 1996 enthält in seinem § 1 folgende Regelung:

"Das Arbeitsverhältnis endet mit der Besetzung der Stelle durch einen anderen Stelleninhaber mit Ablauf des 31. Dezember 1996."