BAG - Beschluß vom 27.06.2001
7 ABR 7/01
Normen:
ZPO § 551 Nr. 7 ; ArbGG § 92 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 3/99
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Beschluß vom 6. Juli 2000 - 22 TaBV 1/00 ,

BAG - Beschluß vom 27.06.2001 (7 ABR 7/01) - DRsp Nr. 2001/15687

BAG, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 7/01

DRsp Nr. 2001/15687

(Beschluß ohne Gründe, weil erst später als 5 Monate zur Geschäftsstelle gelangt)

Normenkette:

ZPO § 551 Nr. 7 ; ArbGG § 92 ;

Gründe:

A) Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 2. bis 6. beim Beteiligten zu 1. am 11. Juni 1999 durchgeführten Betriebsratswahl wählbar waren.

Der zu 1. beteiligte Arbeitgeber hat beantragt,

festzustellen, daß die Beteiligten zu 2. bis 6. bei der Betriebsratswahl am 11. Juni 1999 nicht wählbar waren und dieser Mangel auch jetzt noch vorliegt.

Die Beteiligten zu 2. bis 6. und der zu 7. beteiligte Betriebsrat haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch am 6. Juli 2000 verkündeten Beschluß, der am 2. Januar 2001 in vollständig abgefaßter Form zur Geschäftsstelle gelangt ist, die Beschwerde des Antragsstellers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragssteller sein Antragsbegehren weiter und rügt insbesondere, daß der angefochtene Beschluß nicht innerhalb von 5 Monaten nach seiner Verkündung in vollständig abgefaßter Form zur Geschäftsstelle gelangte. Die Beteiligten zu 2. bis 7. beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.