BAG - Beschluß vom 24.01.2001
7 ABR 2/00
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1424
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2175/98
LAG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 10/99

BAG - Beschluß vom 24.01.2001 (7 ABR 2/00) - DRsp Nr. 2001/9070

BAG, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 2/00

DRsp Nr. 2001/9070

(Bestimmtheit eines Antrags im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren - Rechtsverhältnis - Feststellungsinteresse Orientierungssätze: 1. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren muß der Streitgegenstand so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. 2. Rechtsverhältnis iSd. im Beschlußverfahren entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO können einzelne Ansprüche, nicht dagegen nur bloße Elemente oder Vorfragen eines Anspruchs sein.)

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Betriebsvertretung berechtigt ist, ihren Vorsitzenden zu einem einwöchigen Seminar über Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz zu entsenden.

Beteiligte zu 1) und Antragstellerin des Verfahrens ist die bei der US-Dienststelle gebildete Betriebsvertretung. Für die Dienststelle und Arbeitgeberin ist kraft generell erteilten Auftrags des Hauptquartiers der amerikanischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland - USAREUR - vom 9. Juni 1964 als Beteiligte zu 2) die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Der Beteiligte zu 3) gehört der 11 -köpfigen Betriebsvertretung seit 1983 an und ist seit 1985 fast durchgehend deren Vorsitzender. Er ist von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.