A.
I. Die Klägerin war im Friseurgeschäft der Beklagten seit 1. November 1981 als Auszubildende beschäftigt. Als Ausbildungsvergütung waren für das erste Ausbildungsjahr 230 DM monatlich vereinbart.
Mit Schreiben vom 23. April 1982 kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis fristlos. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß ihr Berufsausbildungsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Streitwert im Urteil "nach Maßgabe der § 61 Abs. 1, § 12 Abs. 7 ArbGG auf den Wert eines Vierteljahresverdienstes", somit auf 690 DM festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen.
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