ArbG Hamburg, vom 08.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 4/96
LAG Hamburg, vom 22.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 8/96
BAG - Beschluß vom 18.09.1997 (2 ABR 15/97) - DRsp Nr. 1998/1593
BAG, Beschluß vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 2 ABR 15/97
DRsp Nr. 1998/1593
»1. Im Falle sog. tariflicher Unkündbarkeit eines Betriebsratsmitglieds bedarf es für dessen (außerordentliche) betriebsbedingte Kündigung nach § 15 Abs. 4 oder Abs. 5KSchG nicht der Zustimmung des Betriebsrats.2. Dies ist im Verfahren auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 2BetrVG auch ohne dahingehenden ausdrücklichen Antrag des Arbeitgebers in der den Ersetzungsantrag abweisenden Entscheidung - ggf. nach Hinweis gemäß § 139ZPO - festzustellen (im Anschluß an BAG, Beschluß vom 21. September 1989 - 1 ABR 32/89 - AP Nr. 72 zu § 99BetrVG 1972).3. Diese Entscheidung präjudiziert auch für ein nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren, daß es einer Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung nicht bedurfte (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103BetrVG 1972).«