Die auf Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.
1.
Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche divergierenden, abstrakten Rechtssätze das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht. Dagegen reicht die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung eines in der angezogenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatzes zur Begründung einer Divergenz nicht aus (vgl. BAGE 32, 136 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979). Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden wie der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, dass nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben (BAGE 41, 188 = AP Nr. 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
2.
Im Entscheidungsfall genügt die Beschwerde diesen Formerfordernissen nicht. Sie legt keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze aus dem anzufechtenden Urteil und den angezogenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts dar.
a) Die Beschwerde zitiert zutreffend aus dem anzufechtenden Urteil (BU S. 4/5) :
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