»Die Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Ä hier Eintritt des Betriebserwerbers in die Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers Ä werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Betriebserwerber den Betrieb nur fortführen will, um die vorhandenen Rohstoffe und Halbfertigprodukte zu verwerten ([vgl.] AP Nr. 38 zu § 613 a BGB [hier: VI (602) 72 c-d]).«
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