BAG - 29.06.1988 (7 AZR 180/87) - DRsp Nr. 1992/6086
BAG, vom 29.06.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 180/87
DRsp Nr. 1992/6086
Rechtliche Wertung der in einer Gemeindeordnung enthaltenen Regelung, die für schriftliche außerordentliche Kündigungen u. a. die Beifügung des Dienstsiegels vorschreibt;Rechtsfolge bei versäumter Beifügung.
»1. Schreibt eine Gemeindeordnung vor, daß eine schriftliche außerordentliche Kündigung gegenüber einem Angestellten nur rechtsverbindlich ist, wenn das Kündigungsschreiben vom Gemeindedirektor und dem Ratsvorsitzenden handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen ist (hier: § 80 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 2 Nieders.GO), so handelt es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Formvorschrift, sondern um eine Vertretungsregelung. Das Dienstsiegel steht in derartigen Fällen als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde i. S. des § 174 Satz 1 BGB gleich.2. Unterbleibt bei einer schriftlichen außerordentlichen Kündigung die Dokumentation der Vertretungsmacht durch Beifügen des Dienstsiegels, so kann der Arbeitnehmer die außerordentliche Kündigung in entsprechender Anwendung des § 174 Satz 1 BGB unverzüglich aus diesem Grunde zurückweisen.«