»... Nach Art.
Nach § 99 Abs. 2 Ziff 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. Das LAG hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag [des Betriebsrats] sei unbegründet, weil es sich bei Art.
Richtig ist, daß ein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur vorliegt, wenn die personelle Maßnahme als solche gesetzeswidrig ist. Es genügt nicht, daß einzelne Vertragsbestimmungen gegen Gesetze verstoßen (BAG, DB 1978,2033 [hier: VI(642)179e]; BAGE 49,180 [Leitsatzabdruck unter VI(642)233a]).
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