"...Der erk Senat [hat] einen Abgeltungsanspruch i. S.. von § 7 Abs. 4 BUrlG verneint, wenn ein ArbNehmer nach dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne die Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen, er also erwerbsunfähig bleibt. Dann ist mit Ablauf des Urlaubsjahres, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. mit dem Ende des Übertragungszeitraums auch der Abgeltungsanspruch erloschen. Die Erfüllung des Abgeltungsanspruchs während der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit muß daran scheitern, daß dem ArbNehmer auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis wegen der Arbeitsunfähigkeit keine Freizeit hätte gewährt werden können.
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