(a) "Das FeiertLohnzahlG findet auf die Kläger [Schlachterkolonne] Anwendung. ...Einen Unterschied zwischen Zeitlohnarbeitern und Akkordarbeitern macht das Gesetz nicht (BAGE 10, 29, 31). Es gewährt allen ArbNehmern einen Anspruch auf den Feiertagslohn, der nicht abdingbar ist. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig [folgen Nachw.].
(b) Beizutreten ist der Auffassung des LAG auch insoweit, wie es eine Abgeltung des Feiertagslohnes durch eine erhöhte Vergütung, also eine Umlage des Feiertagslohnes auf den gezahlten Stückakkord, verneint hat.
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