»Ein ArbNehmer ist zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet, wenn er zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots verpflichtet ist und der frühere ArbGeber darlegt und beweist, daß sein ArbNehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt Konkurrenz gemacht hat (BAG, DB 1967, 1327; 1971, 50). Diese Voraussetzungen hat das LAG festgestellt.
(b) Vom 21. 7. 1983 bis zum 20. 7. 1984 war der Kl. [vorher angestellter Steuerberater bei der Bekl.] aufgrund der Mandantenschutzklausel verpflichtet, den Abschluß von Beratungsverträgen mit ehemaligen Mandanten der Bekl. zu unterlassen. ... [Die Klausel] ist wirksam.
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