BAG - 27.07.1983 (5 AZR 194/81) - DRsp Nr. 1996/16117
BAG, vom 27.07.1983 - Aktenzeichen 5 AZR 194/81
DRsp Nr. 1996/16117
Lohnforderungen aus einem nach Art. 1 § 10 Abs. 1AÜG fingierten Arbeitsvertrag, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Entleiher geltend macht, werden erst dann im Sinne der Ausschlußklausel des 16 BauRTV fällig, wenn der Entleiher seine Schuldnerstellung eingeräumt hat.