BAG vom 27.02.1987
5 AZR 710/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 630 BGB
BB 1987, 1816
DB 1987, 1845
DRsp VI(610)203e
EzA § 630 BGB Nr. 11
NZA 1987, 628
SAE 1987, 320

BAG - 27.02.1987 (5 AZR 710/85) - DRsp Nr. 1992/6219

BAG, vom 27.02.1987 - Aktenzeichen 5 AZR 710/85

DRsp Nr. 1992/6219

Qualifiziertes Zeugnis: Anspruch eines fristgerecht entlassenen, gegen die Kündigung klagenden Arbeitnehmers auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Nach § 630 BGB kann ein ArbNehmer »bei der Beendigung« des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Führung und Leistung verlangen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zwingt nicht dazu, dem ArbNehmer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses nur ein Zwischenzeugnis zuzubilligen. Er kann vielmehr ein Zeugnis über Führung und Leistung schon »bei« und nicht erst »nach« Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordern .. .