»... Nach § i. V. m. § Abs. ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung des LAG zu begründen. ... Für den Lauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde ist es ohne Bedeutung, daß die Beschwerdefrist versäumt war und über den Wiedereinsetzungsantrag des Betriebsrats noch nicht entschieden worden ist. Es entspricht der ständ. Rechtspr. des BGH für die Begründung einer Berufung oder einer Revision, daß die Begründungsfrist auch dann mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt, wenn das Rechtsmittel verspätet eingelegt wurde, und daß der Rechtsmittelführer vor der Begründung seines Rechtsmittels die Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht abwarten kann (vgl. zuletzt BGH, VersR 1986, 892 m. w. N.). Dem hat sich das BAG für die Begründung einer Revision oder einer Rechtsbeschwerde angeschlossen (AP Nr. 1 zu § ..).
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