"Das in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG [BetrVerfG] geregelte Recht, mit dem ArbGeber die dort genannten Themen zu erörtern, betrifft nur das Verhältnis zwischen ArbGeber und einzelnem ArbNehmer. Die in § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eröffnete Unterstützungsmöglichkeit des ArbNehmers durch ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens dient damit allein einem Individualrecht des ArbNehmers. Das Betriebsratsmitglied soll auf Wunsch des ArbNehmers teilnehmen, um diesem bei der Vorbereitung und Durchführung des Beurteilungsgesprächs beratend zur Seite zu stehen. Dabei kann es für den ArbNehmer im Einzelfall darauf ankommen, ein intellektuelles Übergewicht des ArbGebers auszugleichen.., indem das Betriebsratsmitglied aktiv in das Gespräch durch Vorschläge und Fragestellungen selbst eingreift..oder nur als Zeuge des ArbNehmers bei der Unterredung zugegen ist. Der Befugnis des ArbNehmers, ein Betriebsratsmitglied zu einem Gespräch nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hinzuzuziehen, entspricht jedoch kein [eigener] Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds gegenüber dem ArbGeber. ..."
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