»... Die Angestellte K. war in der Zeit vom 17. 4. bis zum 3. 6. 1986 unstreitig arbeitsunfähig krank. Der bei einer Arbeitsunfähigkeit an sich nach § 616 Abs. 2 BGB vorgesehene Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bestand im vorl. Falle nicht. Nach ständ. Rechtspr. des BAG und weitgehend übereinstimmender Auffassung im Schrifttum setzt der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige und ausschließliche Ursache für den Ausfall der Arbeitsleitung und damit für den Verlust des Vergütungsanspruchs bildet (vgl. BAG, .. BB 1986, 136 [hier: VI (608) 182 f-g]; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand August 1987, 1332 f. ..).
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