»Tarifliche Kündigungsbeschränkungen sind auf Kündigungen, die vor Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs des einschlägigen Tarifvertrags ausgesprochen worden sind, jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn sich aus dem Tarifvertrag nicht eindeutig der Wille der Tarifpartner ergibt, die neue Regelung auch auf Tatbestände zu erstrecken, die in der Vergangenheit liegen (Bestätigung von BAG, DB 1978, 701 und im Anschluß an BAGE 38, 107 [111]).«
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