Vgl. auch BAG, NJW 1989, 57 (vom Streikrecht nicht gedeckt ist die Verhinderung des Zu- und Abgangs von Waren und Kunden sowie die Hinderung arbeitswilliger Arbeitnehmer am Betreten des Betriebs, soweit dieses über bloßes Zureden, sich am Streik zu beteiligen, hinausgeht) und BAG, DB 1989, 1088 = NJW 1989, 1881.
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