Die Parteien streiten darüber, ob der auf einem Beamtendienstposten beschäftigte Kläger in der Zeit vom 1. April 1991 bis 31. Juli 1992 einen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe II des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hat.
Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1980 bei der Beklagten in deren Dienststelle Bahnhof D als Rangierarbeiter beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1980 finden auf das Arbeitsverhältnis die "Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn in ihrer jeweils gültigen Fassung" Anwendung und damit auch der LTV.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|