"...Das LAG ist zutreffend davon ausgegangen, daß..das Warenhaus..und die bekl. Bank [ArbGeber] jeweils selbständige Rechtspersönlichkeiten sind, die über eine Holding..konzernrechtlich miteinander verbunden sind; sie sind konzernrechtliche Schwestern. ...Die rechtliche Selbständigkeit der beherrschten Unternehmen, insbesondere auch auf arbeitsrechtlichem Gebiet, bleibt nach außen grundsätzlich bestehen; nur die wirtschaftliche Führung geht auf die Holding über. ..."
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|