BAG - 19.05.1983 (2 AZR 171/81) - DRsp Nr. 1996/16118
BAG, vom 19.05.1983 - Aktenzeichen 2 AZR 171/81
DRsp Nr. 1996/16118
Die Frage an einen Stellenbewerber nach der bei dem früheren Arbeitgeber bezogenen Vergütung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung für die erstrebte Stelle keine Aussagekraft und der Bewerber sie auch nicht von sich aus als Mindestvergütung für die neue Stelle gefordert hat. Die unrichtige Beantwortung einer solchen Frage rechtfertigt keine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1BGB gilt auch für die auf arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung gestützte Anfechtung eines Arbeitsvertrages.
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