(a) »... Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört (vgl. Palandt/Thomas. BGB, 43. Aufl., § 823 Anm. 15 B und C). Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, läßt sich nur aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen (vgl. BGHZ 24, 72; BGH VersR 1978,
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