(c-d) "...Auch die unberechtigte Entwendung einer im Eigentum des ArbGebers stehenden Sache von geringem Wert ist an sich geeignet, aber nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles stets ausreichend, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.
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