BAG vom 16.01.1992
2 AZR 412/91
Normen:
BGB § 611, § 123 ;
Fundstellen:
DRsp VI(610)234a
NZA 1992, 1023
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 20/91

BAG - 16.01.1992 (2 AZR 412/91) - DRsp Nr. 1993/1252

BAG, vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 412/91

DRsp Nr. 1993/1252

Möglichkeit der Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung mit einer - nicht ernsthaft in Betracht zu ziehenden - ordentlichen Kündigung.

Normenkette:

BGB § 611, § 123 ;

a. »Der Aufhebungsvertrag vom 4.9.1990 ist ... unwirksam, weil die Anfechtung der Kl. [Arbeitnehmerin] wegen der Androhung einer ordentlichen Kündigung durch die Bekl. durchgreift (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB).

Eine Drohung i.S. des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (vgl. BAGE 41, 229, 236 = AP § 123 BGB Nr. 23 m.w.Nachw.). Nach dem eigenen Vortrag dere Bekl. ist der Kl. in der Unterredung vom 4.9.1990 erklärt worden, das Arbeitsverhältnis müsse entweder durch fristgerechte Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung beendet werden. Auch in der Ankündigung einer ordentlichen Kündigung liegt eine Drohung i.S. des § 123 Abs. 1 BGB (Senat, AP § 1 TVG -Tarifverträge: Einzelhandel - Nr. 8), durch die die Kl. zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages bestimmt werden sollte.