a. »Der Aufhebungsvertrag vom 4.9.1990 ist ... unwirksam, weil die Anfechtung der Kl. [Arbeitnehmerin] wegen der Androhung einer ordentlichen Kündigung durch die Bekl. durchgreift (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB).
Eine Drohung i.S. des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (vgl. BAGE 41,
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