Vgl. auch BAG (zulässige tarifvertragliche Regelung, nach der ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 lit. b BUrlG erst nach einer Wartefrist von drei Monaten entsteht), AP § 13 BurlG = DB 1985, 820; BAG (Unzulässigkeit einer tariflichen Regelung, durch die der Urlaubsanspruch des nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidenden Arbeitnehmers ausgeschlossen oder gemindert wird), AP § 13 BUrlG = DB 1984, 1885.
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