»... Nach der Rechtspr. des erk. Senats darf sich die Zeit der Mutterschutzfrist [§ 3 Abs. 2, § 6. Abs. 1 MuschG] zwar nicht lohnmindernd auswirken. Daher kann z. B. eine jährlich zu zahlende Jahressonderleistung wegen Fehlzeiten, die durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen entstehen, nicht anteilig gekürzt werden; eine etwa in einem Tarifvertrag enthaltene entgegenstehende Regelung ist daher nichtig (BAG DB 1983, 1050 [hier: VI (608) 169 d]). Denn Sinn und Zweck der §§ 11 und 14 MuSchG ist es, die im Arbeitsverhältnis stehenden Frauen vor wirtschaftlichen Nachteilen infolge der Schwangerschaft und der Entbindung zu bewahren. ...
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