"Aus dem Ausbildungsvertrag kann der Kl. keinen Anspruch auf Erstattung der ihm anläßlich der Prüfung entstandenen Auslagen herleiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus §
[Im] Ausbildungsvertrag ist festgelegt, daß Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vom Auszubildenden zu tragen sind, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Das LAG ist davon ausgegangen, daß die Gesellenprüfung keine Ausbildungsmaßnahme im Sinne des Ausbildungsvertrages darstellt und die Bekl. daher die dem Auszubildenden im Zusammenhang mit der Prüfung an einem auswärtigen Ort entstehenden Auslagen nicht zu ersetzen hat. Diese Auslegung des Ausbildungsvertrages durch das LAG ist nicht zu beanstanden. [Wird ausgeführt]...
Dem Kl. steht auch kein gesetzl. Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten gegen die Bekl. zu. Insoweit ist zunächst §
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