»Das LAG hat die Berufung [gegen das erst nach Ablauf von fünf Monaten zugestellte Urteil] als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Gemäß § 516 ZPO beginne die Berufungsfrist von einem Monat auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 516 ZPO und die entsprechende Vorschrift des § 552 ZPO für das Revisionsverfahren gelten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur mit den sich aus § 9 Abs. 5 ArbGG ergebenden Abweichungen (§ 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG).
Das BAG hat bereits mit Urteil [in] AP Nr. 7 zu § 611 BGB Urlaubsrecht .. entschieden, daß im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Ablauf der in § 552 ZPO bestimmten Fünf-Monats-Frist nicht die einmonatige Revisionsfrist, sondern nur die in § 9 Abs. 5 ArbGG bestimmte Jahresfrist zu laufen beginnt. Dieser Auffassung hat sich der 4. Senat des BAG [in] AP Nr. 14 zu § 9 ArbGG 1953 .. angeschlossen. ... Hieran hält der erk. Senat fest. ...«
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