Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1981 bei der Beklagten, die eine orthopädische Klinik betreibt, als Schreibkraft beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der
Diese Protokollnotiz (im folgenden: Protokollnotiz Nr. 6) lautet wie folgt:
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