"...Die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1, 4 BetrVG [BetrVerfG] hat nicht die Nichtigkeit, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 BetrVG nur die Anfechtbarkeit einer darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (ständ. Rechtspr., vgl. BAG [in]..DB 1978, 1452). Die Betriebsratswahl 1981 ist aber nicht angefochten worden. Kommt in einem Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung (vgl. dazu BAGE 41, 5) und wird eine Betriebswahl gemäß den gesetzl. Wahlvorschriften eingeleitet und durchgeführt, so stellt die Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß §§ 1, 4 BetrVG allein keinen schwerwiegenden Verstoß gegen das gesetzl. Wahlrecht dar, der zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt. ..."
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