(a) "...Die K. [ArbGeber] können,,nicht verlangen, daß die beklagte Gewerkschaft in Zukunft jeden Aufruf zu einer Arbeitsniederlegung während noch laufender Tarifverhandlungen unterläßt. Ein so weitgehendes Verbot von Streiks läßt sich insbesondere nicht mit dem ultima-ratio-Prinzip begründen. Kurze zeitlich befristete Warnstreiks sind während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig und daher nicht rechtswidrig. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtspr. fest (vgl. BAGE 28, 295 [hier: VI (636) 31 b]). ...
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