»Leistungen, die ein Arbeitnehmer aus einer befreienden Lebensversicherung erhält, können Leistungen sein, die den Bezug von Vorruhestandsgeld ganz oder teilweise ausschließen. Sie sind dem Altersruhegeld vergleichbare Leistungen, wenn sie der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Die vereinbarte Fälligkeit dieser Versicherung bereits zum 60. Lebensjahr schließt die Vergleichbarkeit nicht aus. Auch auf die Zahlungsform Ä Kapital oder Rente Ä kommt es nicht an.
Erhält ein Arbeitnehmer, der sich im Vorruhestand befindet, eine solche befreiende Lebensversicherung ausgezahlt, so erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsgeld nur teilweise.
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