"...§ 138 Abs. 1 BGB ist auch auf einen Vergleich anwendbar. Auch hier kann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Nichtigkeit der Vereinbahrung führen, wenn weiter sittenwidrige Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, hinzutreten. Hier gilt das gleiche wie bei anderen Verträgen ...
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