BAG - 10.06.1988 (2 AZR 7/88) - DRsp Nr. 1996/16079
BAG, vom 10.06.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 7/88
DRsp Nr. 1996/16079
Ein Arbeitnehmer wird im Sinne der Befristungsregelung der Art. 1 § 1 Nr. 1 BeschFG 1985 neu eingestellt, wenn er zuvor nicht bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war oder zwischen einem früheren Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber und dem neu begründeten kein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Nicht erforderlich ist, daß der Arbeitnehmer auf einen neu geschaffenen Arbeitsplatz eingestellt wird.