Der Senat führt zunächst aus: Nach bisheriger Rechtspr. des BAG habe der - unberechtigt - fristlos gekündigte ArbNehmer grundsätzlich seine Arbeitsleistung nach § 295 BGB (also durch "wörtliches Angebot") anbieten müssen, um den ArbGeber in Annahmeverzug zu setzen.
"Diese Rechtspr. hat viel Kritik erfahren. Insbesondere wird ihr vorgeworfen, sie berücksichtige zu wenig, daß das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist. Sie sei lebensfremd, weil sie mit dem wörtlichen Angebot bei fristloser Kündigung etwas verlange, was für den ArbNehmer entwürdigend und für den ArbGeber beleidigend sei."
Im folgenden stellt der Senat diese Kritik und verschiedene Lösungsvorschläge ausführlich dar und führt dann fort:
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|