»Wird ein Betriebsteil eines Produktionsunternehmens vor Eröffnung des Konkursverfahrens auf einen Betriebsnachfolger übertragen, so muß dieser in die Versorgungszusagen eintreten. Dies gilt für die Zusagen aus einer Direktversorgung ebenso wie für Zusagen einer Versorgung über eine Unterstützungskasse und durch eine Lebensversicherung.
Das Rechtsgeschäft, das nach § 613 a Abs. 1 BGB der Betriebsübergabe zugrunde liegen muß, ist die einverständliche Übertragung der Leitungsmacht auf den Betriebserwerber.«
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