"...Für die Höhe der insolvenzgeschützten Forderung oder Anwartschaft gilt grundsätzlich, daß der PSV [Pensionssicherungsverein] nur eintreten muß, soweit sich der insolvente ArbGeber verpflichtet hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrAVG). ...
Der Revision ist [allerdings] einzuräumen, daß sich die Höhe des insolvenzgeschützten Anspruchs gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 nach der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft i. S. des § Abs. richtet. Zutreffend ist ferner, daß der gesetzl. Insolvenzschutz insgesamt nicht zur Disposition steht, mithin auch über die gesetzl. Regelung hinausgehende Erweiterungen des Insolvenzschutzes vom Träger der Insolvenzsicherung nicht zu beachten sind. Das gilt auch für die zeitanteilige Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaften nach § Abs. .. .Ist aber die Vorschrift des § Abs. Satz 3 zwingend, so kann der Träger der Insolvenzsicherung grundsätzlich auch die Anerkennung von rentensteigernden Vordienstzeiten durch den letzten ArbGeber ablehnen. Dieser Grundsatz verlangt indes eine Ausnahme, soweit die angerechnete Zeit von einer Versorgungszusage begleitet war.
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