»Ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie in Verbindung mit einer betrieblichen Regelung von Montag bis Freitag acht Stunden beträgt, hat Anspruch darauf, daß ihm die wegen Urlaubs ausgefallene Arbeitszeit in diesem Umfang vergütet wird.«
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