(c) »... Das LAG hat .. zutreffend .. angenommen, tarifvertragliche Kündigungsfristen seien gesetzliche Kündigungsfristen i. S. von § 22 KO. Zutreffend ist [es] von § 2 EGKO ausgegangen, wonach Gesetz im Sinne der KO jede Rechtsnorm ist. Mit dieser Formulierung, die der von Art. 2 EGBGB, § 12 EGZPO und § 7 EGStPO entspricht, wird den Gesetzen im staatsrechtlichen Sinne (formelle Gesetze) jede andere Rechtsnorm ohne Rücksicht auf ihre Entstehungs- oder Erkenntnisquelle gleichgestellt. Gesetz im materiellen Sinne (§ 1 Abs. 1 TarVertrG) ist auch der normative Teil (§ 4 Abs. 1 TarVertrG) von Tarifverträgen.