»... Bei der Frage, ob der ArbNehmer auf die Fortsetzung einer bisher geübten gleichförmigen Praxis des ArbGebers vertrauen kann [vgl. BAGE, 23, 213, 227 ff.], hat der Senat hinsichtlich der Angehörigen des öffentl. Dienstes Einschränkungen gemacht. ... Im öffentl. Dienst ist davon auszugehen, daß im Zweifel nur die tariflich vorgeschriebenen Leistungen erbracht werden sollen. Allein aus der Gewährung einer übertariflichen Leistung kann der ArbNehmer des öffentl. Dienstes noch nicht schließen, daß eine zusätzliche Vergünstigung auf Dauer zugesagt werden soll (BAGE 39, 271; BAG, DB 1983, 1368).
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