Die rechtswirksame einzelvertragliche Vereinbarung nicht tarifgebundener Arbeitsvertragsparteien, die einschlägige tarifliche Urlaubsregelung anzuwenden, hat zur Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis, wären die Parteien tarifgebunden, dem Tarifvertrag unterfallen würde - BAG, AP § 13 BUrlG = DB 1986, 699 = NZA 1986, 471. Die Vereinbarung ist auch für solche Arbeitsverhältnisse möglich, die erst im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrages begründet werden - BAG, AP § 13 BUrlG = BB 1979, 886 = DB 1978, 2226.
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