"...Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt..davon ab, ob der BetrRat im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren weitere Gründe, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen könnten, nachschieben kann. Diese Frage [ist zu verneinen]. ...
Dafür, daß des dem BetrRat nicht mehr möglich sein soll, im Beschlußverfahren Gründe nachzuschieben, auf die er sich nicht form- und fristgerecht berufen hatte, sprechen die besseren Gründe. ...Zwar ist in der gesetzl. Regelung nur die Rede davon, daß der BetrRat die Verweigerung unter Angabe "von Gründen" mitzuteilen hat. ....Aus der Verwendung des unbestimmten Artikels kann jedoch nicht geschlossen werden, es genüge die Angabe von gründen schlechthin, um die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu begründen. Zunächst einmal kann der BetrRat nur die im Gesetz (§ 99 Abs. 2 BetrVG) ausdrücklich genannten Gründe anführen.
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