LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2012
15 Sa 920/12
Normen:
§ 16 der Anlage 31, 32 zu den AVR;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7188/11

AVR; Sonderzahlung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 920/12

DRsp Nr. 2012/23452

AVR; Sonderzahlung

Zur Frage des Prüfungsmaßstabes im Hinblick auf arbeitsvertraglich in Bezug genommene AVR hier: § 16 der Anlage 31 und der Anlage 32 zu den AVR und die Anwendbarkeit des arbeitsrechtichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG insoweit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2012 - 6 Ca 7188/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 16 der Anlage 31, 32 zu den AVR;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch auf eine Sonderzahlung.

Die Klägerin, geboren am 01.11.1946, war vom 01.02.1997 an als Pflegehelferin im D. I.-Jesu Heim bei dem beklagten Verein beschäftigt.

Die vertraglichen Beziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 03.12.1997 (Bl. 4 f. d. A.). Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen D. verbandes (i. F.: "AVR") in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Der beklagte Verein hat u.a. die häusliche und stationäre Pflege zum Geschäftsgegenstand.