BAG - Urteil vom 31.01.2002
6 AZR 214/00
Normen:
AVR Caritasverband § 9a ; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritasverband) § 9a, Anlage 5 § 7 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 113
NZA 2002, 871
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 995/99
ArbG Bocholt - 6.5.1999 - 1 Ca 353/99 ,

AVR Caritasverband - Rufbereitschaft; Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme; Bestimmungsrecht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 214/00

DRsp Nr. 2002/7516

AVR Caritasverband - Rufbereitschaft; Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme; Bestimmungsrecht des Arbeitgebers

Orientierungssätze: Nach Anlage 5 § 7 Abs. 1 UA 1 AVR haben Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Rufbereitschaft zu leisten. Während der Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter an einem von ihm selbst gewählten, dem Dienstgeber anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf die Arbeit kurzfristig aufzunehmen (Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR). Rufbereitschaft unterscheidet sich von dem - ebenfalls außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - zu leistenden Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß der Mitarbeiter sich in der Zeit, in der Rufbereitschaft zu leisten ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann. Damit ist eine Anweisung des Dienstgebers, daß bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufgenommen werden muß, nicht zu vereinbaren, weil durch den Faktor Zeit die freie Wahl des Aufenthaltsorts durch den Mitarbeiter eingeschränkt wird.

Normenkette:

AVR Caritasverband § 9a ; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritasverband) § 9a, Anlage 5 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, bei Rufbereitschaft innerhalb von 20 Minuten nach Abruf die Arbeit aufzunehmen.