BAG - Urteil vom 24.08.2016
4 AZR 494/15
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP DRK Nr. 29
BB 2017, 628
NZA-RR 2017, 207
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1670/14
ArbG Kassel, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 212/14

Autonomie der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Beschäftigungszeiten in TarifverträgenVerständnis und Anwendung von Fach- und Rechtsbegriffen in Tarifverträgen

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 494/15

DRsp Nr. 2017/2955

Autonomie der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Beschäftigungszeiten in Tarifverträgen Verständnis und Anwendung von Fach- und Rechtsbegriffen in Tarifverträgen

Orientierungssätze: 1. Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu regeln, auf welche Weise Beschäftigungs- und Tätigkeitszeiten, die ein Arbeitnehmer vor dem Beginn der normativen Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, bei einer tariflichen Entgeltordnung berücksichtigt werden. 2. Wird ein Beschäftigter nach Beitritt des Arbeitgebers zum arbeitgeberseitigen Verbands-Tarifvertragspartner erstmals der Stufe einer Entgeltgruppe des DRK-RTV zugeordnet, ist seine vor dem Beitritt ausgeübte Tätigkeit bei der Berechnung der Stufenlaufzeiten nach § 20 Abs. 3 DRK-RTV auch nicht zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber zwar dem Deutschen Roten Kreuz angehörte, aber weder durch Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband noch durch arbeitsvertragliche Verweisung an die DRK-Tarifverträge gebunden war.