BAG - Urteil vom 24.08.2016
4 AZR 499/15
Normen:
TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1756/14
ArbG Kassel, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 297/14

Autonomie der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Beschäftigungszeiten in TarifverträgenVerständnis und Anwendung von Fach- und Rechtsbegriffen in TarifverträgenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 494/15 - v. 24.08.2016

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 499/15

DRsp Nr. 2017/1927

Autonomie der Tarifvertragsparteien zur Regelung von Beschäftigungszeiten in Tarifverträgen Verständnis und Anwendung von Fach- und Rechtsbegriffen in Tarifverträgen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 494/15 - v. 24.08.2016

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1756/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung in der für den Kläger maßgebenden Entgeltgruppe der tariflichen Entgeltordnung sowie über daraus resultierende Entgeltdifferenzen für die Monate Dezember 2013 bis Juli 2014.

Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1986 als Rettungsassistent beschäftigt. Bis zum 28. Februar 2013 orientierten sich die Arbeitsbedingungen vertraglich am Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Zum 1. März 2013 trat die Beklagte in die Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein. Am gleichen Tag vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 1